Seit dem 01.01.2019 sind Arbeitgeber-Zuschüsse für den öffentlichen Nahverkehr als Sachbezug anerkannt. Der Zuschuss zum ÖPNV kann vom Mitarbeitenden für den Arbeitsweg oder die Freizeit genutzt werden und ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Den meisten ist dies durch das Jobticket bekannt. Doch nicht immer ist das Jobticket die beste Lösung, denn nicht jeder Arbeitnehmer braucht ein Monatsticket in diesem Umfang. Durch Homeoffice oder Teilzeit ist die Nutzung bei vielen eingeschränkt. Außerdem bringt die Abrechnung der Belege einen erhöhten administrativen Aufwand mit sich.
• Kein verschenktes Geld
• Keine monatlichen Fixkosten
Seit dem 01.01.2020 können Tickets im ÖPNV auch als Entgeltumwandlung genutzt werden.
Pauschal versteuert bieten Sie damit Ihren Mitarbeitenden einen hervorragenden Mehrwert!
Auch Angehörige oder Freunde können von den Vorteilen profitieren: Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus. (BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001)
Für Sie als Arbeitgeber kann dieser Zusatznutzen kostenneutral gestaltet werden.
Mit dieser Variante erhalten Ihre Mitarbeitenden die größte finanzielle Entlastung.
Busse, U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn und Regionalzüge. Sie können für berufliche und private Fahrten genutzt werden.
Die Vergünstigung muss durch einen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Nein, es können Einzel-, Wochen-, Monatsfahrausweise etc. abgerechnet werden.
Der Arbeitgeber-Zuschuss mindert die Entfernungspauschale. Um eine Minderung der Entfernungspauschale auszuschließen, können die Zuschüsse seit dem 01.01.2020 gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Nummer 2 mit 25% pauschal lohnversteuert werden
Nein, in keinster Weise. Die steuerlichen Vergünstigungen sind in unterschiedlichen Paragraphen geregelt und können parallel genutzt werden.
Personenfernverkehr wie Fernzüge, ICE, IC, EC, Fernbusse, Taxen, Flugzeuge
Es gibt kein gesetzliches Limit – Als Arbeitgeber definieren Sie das Mitarbeiterbudget. Zuschüsse und Entgeltumwandlung können in voller Höhe steuerbegünstigt genutzt werden. Die Freigrenze des Sachbezugs in Höhe von monatlich 44 Euro bleibt frei und kann für weitere Sachzuwendungen eingesetzt werden.
Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum Entgelt gewährt werden. Die Tickets und Rechnungen müssen bei einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsprüfung vorweisbar sein. Die Daten sind beim Provider sicher gespeichert und protokolliert gemäß GoBD.
Seit 01.01.2020 können die Zuschüsse zu ÖPNV Tickets gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2 auch als Gehaltsumwandlung gewährt werden. Bei einer Gehaltsumwandlung müssen die Zuschüsse mit 15% oder 25% pauschal lohnversteuert werden. Werden die Zuschüsse mit 15% pauschal lohnversteuert, mindert dies die Entfernungspauschale. Bei Versteuerung mit 25% unterbleibt eine Minderung.